P&R Container insolvent: Position der Vermittler und Berater

Die Insolvenz- Meldung hinsichtlich der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH und der P&R Container- Leasing GmbH verursacht Unsicherheit bei Anlegern. Es ist selbstverständlich, dass sie Rat und Hilfe suchen. Bislang lautete der werbliche Kanon darauf, gegenüber P&R die vertraglichen Ansprüche im Auge zu behalten und die Vermittler- und Beraterhaftung zu überprüfen. Die Verfolgung vertraglicher Ansprüche gegen den oder die Insolvenzschuldner ist nun schwieriger; entsprechende (möglicherweise aus dem Vertragsverhältnis mit der Anbieterin übergegangene) Insolvenzforderungen müssten erst einmal festgestellt werden und führen in aller Regel nur zu einer geringen quotalen Befriedigung. Dies rückt die Vermittler- und Beraterhaftung mehr in den akuten Fokus der werbenden Anlegeranwälte und Anleger. Wie also sollten sich die Vermittler von P&R-Containern positionieren?

Zunächst einmal sollten die Kunden sachlich informiert werden. Nach wie vor gilt, dass Spekulationen über die Höhe des tatsächlichen Schadens und Hintergründe der Insolvenzen unterbleiben sollten. Als sicher darf jedoch gelten, dass im Stadium der (vorläufigen) Insolvenz (sowie später) Schadensbegrenzungs-Szenarien ohnehin eine wichtige Rolle spielen und an ihnen gearbeitet wird. Da es sich bei den P&R- Containern um Direktinvestments handelt, die im Eigentum der Anleger stehen sollen, ist zu überprüfen, wie diese Container verwertet werden können. Positiv denkbar sind Veräußerung und Weiternutzung, negativ die Verschrottung. Dies wird rechtlich und wirtschaftlich abzuwägen sein, braucht seine Zeit und das Zusammenwirken vieler Beteiligter, Anleger, Dritte (etwaige Käufer), Verwalter, Vertrieb. Darauf können Sie sich konzentrieren. Wir helfen Ihnen dabei. Erste potenzielle Käufer-Interessenten sind über Mittelsmänner bereits an uns heran getreten.

Nicht von der Hand zu weisen ist auch, dass die Interessenvertretung der Insolvenzgläubiger in aller Regel ab einem gewissen Stadium anwaltlichen Rat erfordert. Dies wird aber nicht allein durch die Insolvenz- Mitteilung bedingt und hat noch etwas Zeit. Grundsätzlich jedoch können und sollten Sie die Anleger-Rückfragen nicht über Ihre Vermittleranwälte abbilden, auch wenn wir in Kapitalmarkt-Insolvenzverfahren versiert sind. Hier werden also viele Anlegeranwälte um die Vertretung der Insolvenzgläubiger werben. Aus Anlegerperspektive bietet sich dabei an, nicht so sehr auf die kapitalmarktrechtliche Erfahrung der Anwaltskollegen allein zu setzen, sondern eher auf die insolvenzrechtliche. Denn bei P&R sind einige insolvenzrechtliche Fragen von Bedeutung wie zum Beispiel die Behandlung des Sondereigentums, ein etwaiger Fortführungsplan des Verwalters und die Mitwirkung daran, die richtige Forderungsanmeldung, vielleicht die souveräne Mitwirkung in einem Gläubigerausschuss. Schließlich ist es auch gegenüber dem jeweiligen Insolvenzverwalter aus mehreren Gründen von Vorteil, wenn er es auch auf Gläubigerseite mit einem Interessenvertreter zu tun hat, der sich nicht nur auf dem Kapitalmarkt oder mit Haftungsprozessen in den üblichen Konstellationen auskennt, sondern schon mehrere solcher Insolvenzverfahren erfolgreich begleitet hat. Hier müssen sich die Anleger/Gläubiger am Anwaltsmarkt orientieren; BEMK Rechtsanwälte vertreten keine Anleger- Gläubiger.

BEMK Rechtsanwälte vertreten die Interessen der Vermittler und Berater von P&R. Was die zum Teil jetzt schon propagierte Haftung auf Schadensersatz der Vermittler und Berater anbelangt, können Sie ruhig bleiben. Ein Großteil der P&R-Verträge sind auch bei Fortschreibung oder Wiederanlage als wirtschaftliche Einheit anzusehen und der ursprüngliche Vertragsschluss länger her als zehn Jahre. Die Haftung wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung dürfte in diesen Fällen also verjährt sein. Insbesondere bei den älteren Verträgen steht auch die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens in Frage, da zum Teil über Jahrzehnte ganz regelmäßig Einnahmen auf Anlegerseite erzielt wurden. Bei neueren Verträgen wiederum erfolgte Aufklärung auf der Grundlage eines ordentlichen Verkaufsprospekts. Soweit hierbei eine VSH besteht, muss diese in diesem Stadium nicht informiert werden, sondern erst bei konkreter Veranlassung. Wir übernehmen dies für Sie.

 

RA, FA Marc Ellerbrock

RA, FA Daniel Blazek

BEMK Rechtsanwälte, Bielefeld/Markdorf

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